Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht auf eine Beschwerde ein, wenn die Eingabe sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und keine hinreichend begründeten, vom Sachentscheid trennbaren formellen Rügen erhebt. Bloss appellatorische Kritik oder die pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung genügen nicht. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenauflage richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse (Art. 65 Abs. 2 BGG).
7B_1093/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2025 (SBE.2025.9).
Mit Entscheid vom 10. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Obergericht, das diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht übermittelte. Die Eröffnung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 16. Oktober 2025 angezeigt.
Die Eingabe vom 29. September 2025 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 10. September 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément