Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; standing in criminal matters requires a conceivable civil claim of the appellant, unless victim status or separable formal grievances are credibly invoked. The mere challenge to a non-prosecution decision does not suffice. If neither civil standing nor victim status is shown, and no independent procedural complaints are advanced, the appeal is manifestly inadmissible and may be disposed of in simplified procedure. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused where the request is plainly devoid of prospects.
7B_1120/2025
Urteil vom 6. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2025 (UE250119-O/U/HEI).
Mit Verfügung und Beschluss vom 6. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2025 und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), unzulässig. Dass die Beschwerdeführerin Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was sie unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément