Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen; blosse appellatorische Kritik, Wiederholung des eigenen Sachverhaltsstandpunkts oder allgemeine Willkürrügen genügen nicht. Soweit ein Begehren ausserhalb des Streitgegenstands liegt oder eine unzuständige Behörde betrifft, ist darauf nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten können bei angespannter finanzieller Lage reduziert werden (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_1126/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2025 (UV250018-O/U/GRO).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 betreffend Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Wiedererteilung seines Führerausweises beantragt und in diesem Zusammenhang Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis moniert. Einerseits ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig für strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen, sondern müsste sich der Beschwerdeführer insoweit an das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt wenden. Andererseits war der Führerausweisentzug des Beschwerdeführers gar nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern war vor Vorinstanz einzig eine angebliche Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederaufnahme eines den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens wegen Tätlichkeit aus dem Jahr 2019 strittig.
Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs um Wiederaufnahme eines den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens wegen Tätlichkeit aus dem Jahr 2019 keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er die Sachverhaltselemente, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2019 geführt haben, aus seiner Sicht und wirft der Vorinstanz ohne konkrete Begründung Willkür (Art. 9 BV) vor. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn