Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik, blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts sowie pauschale, nicht substantiierte Vorwürfe vermögen die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Entscheidbegründung kann sich auf die Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken (Art. 108 Abs. 3 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG).
7B_1142/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2025 (SW.2025.74).
Mit Entscheid vom 4. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 30. Juni 2025 ein. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Oktober 2025 an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen und systematisch nur schwer verständlichen Beschwerde nicht in substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und wiederholt in der Beschwerdeschrift in unterschiedlicher Form immer wieder dieselben pauschalen Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen. Eine derart rein appellatorische Kritik, die sich weitgehend in Wiederholungen und unsubstanziierten Vorbringen erschöpft, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier