Art. 62 Abs. 1, 3 BGG, Art. 48 Abs. 3, 4 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the advance on costs within the set and grace deadlines results in non-entry. A party before the Federal Supreme Court must ensure procedural reachability and is deemed to have received duly served, deadline-triggering decisions unless non-receipt is proven. If the advance is not paid in time, the Court may decide in the simplified procedure without examining the merits; costs are charged to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_1158/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug.
Gegenstand
Anordnung Weiterführung ambulante Behandlung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 24. September 2025 (V 2025 68).
Der Beschwerdeführer erhob am 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2025. Er reichte die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welches sie gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht übermittelte. Die Eingangsanzeige des Bundesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 zugestellt.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. November 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 20. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 9. Dezember 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie ihm nicht nachweislich zugegangen sind.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément