Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for the reasoning of a complaint to the Federal Supreme Court. The appellant must, in a manner tailored to the contested reasoning, show which federal-law norms or constitutional guarantees were violated; merely asserting disagreement is insufficient. In the absence of a minimally substantiated challenge, the Court will not enter into the matter in simplified proceedings. Formal grievances admissible independently of the merits must also be specifically raised. Art. 64 Abs. 1 BGG: legal aid is to be refused where the request appears manifestly without prospects of success. Art. 66 Abs. 1 and Art. 65 Abs. 2 BGG govern cost allocation and moderation according to the parties’ financial circumstances.
7B_1165/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2025 (UE250240-O/U/REA).
Mit Verfügung vom 22. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 4. Juni 2025 ein. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 22. September 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll; insbesondere wird nicht angeführt, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, das zu unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément