Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzt; blosse appellatorische Kritik oder Ausführungen ausserhalb des Streitgegenstands genügen nicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ist das Rechtsmittel aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
7B_1167/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2025 (4P 25 31 / 4U 25 16).
Mit Beschluss vom 19. September 2025 trat das Kantonsgericht Luzern nicht auf das Ausstandsgesuch von A.________ein und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde am 28. Oktober 2025 dem Bundesgericht übermittelte.
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 58 StPO detailliert dar, weshalb sie auf das verspätet gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und weshalb sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Stattdessen legt sie lediglich ihre Sichtweise dar und macht diverse Rügen geltend, die teils über den Streitgegenstand hinausgehen, wie unter anderem eine angeblich unzulässige Verfahrenstrennung. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier