SchKG complaint inadmissible for insufficient reasoning

7B.120/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung19.09.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG in liquidation filed a SchKG complaint against a decision of the upper supervisory authority of Schwyz concerning a rent-payment freeze. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the reasoning requirements of Art. 79(1) OG, because it failed to show any violation of federal law and did not adequately challenge the lower authority's standing analysis under Art. 17 SchKG. The court therefore did not enter into the complaint. It also ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs, considering the appeal frivolous. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Art. 17 SchKG; Legitimation zur Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Eine Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; blosse Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung genügt nicht. Wird die Legitimation von der oberen Aufsichtsbehörde verneint, muss sich die Beschwerde mit dieser tragenden Erwägung auseinandersetzen. Unterlässt die beschwerdeführende Partei eine solche, den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG entsprechende Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei mutwilliger Anrufung des Bundesgerichts können ihr die Kosten auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.120/2006/fco

Urteil vom 19. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Mietzinssperre,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006 (RK2 2006 54).

Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Juni 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 10. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht in ihren gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei, und es auch in Bezug auf die übrigen Vorbringen an jeglicher Legitimation mangle,

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen nicht beschwert sowie zur Kritik an den gegen die Y.________ laufenden Betreibungen nicht legitimiert sei,

dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementstandingadmissibilityreasoning requirementsuspensive effectcourt costsfrivolous appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SchKG complaint met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not explain in a legally sufficient way which federal rules were violated and why.

Extrahierte Begründung

Under Art. 79(1) OG, the complaint must briefly show the federal-law violations alleged. The appellant did not address the appellate court's reasoning on standing and therefore failed to satisfy the pleading burden.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the notice about paying rent to the enforcement office and the related enforcement proceedings against the debtor.

Extrahierter Entscheid

No; as tenant, the appellant was not shown to be adversely affected in legally protected interests and was not entitled to criticize the ongoing enforcement measures against Y.________.

Extrahierte Begründung

The lower supervisory authority's view on lack of legitimacy under Art. 17 SchKG was not shown to be erroneous.

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