Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; appellatorische Kritik genügt nicht. Eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt. Ist das Rechtsmittel aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Bei kostenpflichtigem Unterliegen sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen; die wirtschaftlichen Verhältnisse können zu reduzierten Kosten nach Art. 65 Abs. 2 BGG führen.
7B_1207/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. November 2025 (WBE.2025.385 / lc / jb).
Mit Eingabe vom 9. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2025, mit welcher dieses im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in eine andere Justizvollzugseinrichtung das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in eine andere Justizvollzugseinrichtung offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau auszumachen ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen zitiert er in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen und wirft den kantonalen Behörden ohne nähere Begründung Willkür (Art. 9 BV) vor. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn