Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Beschwerdebegründung und Legitimation im Strafverfahren: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Person keine unmittelbare Betroffenheit dartut und damit keine Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme oder Nichtanhandnahme-ähnliche Verfügungen begründet. Die Begründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse Normenauflistung genügt nicht. Für Rügen betreffend Grundrechte und Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; im vereinfachten Verfahren kann auf die Beschwerde ohne materielle Behandlung nicht eingetreten werden.
7B_1217/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2025 (UE250407-O).
Mit Verfügung vom 20. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Organe der Gemeinde Männedorf betreffend Amtsmissbrauch und Betrug nicht an die Hand. Auf eine dagegen von A.________erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht ein.
A.________ gelangt ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen "eine Neubeurteilung durch die Staatsanwaltschaft".
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2025. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lege weder in seiner Strafanzeige vom 28. Oktober 2024 noch in seiner Beschwerdeschrift dar, dass er durch den von ihm beanzeigten Sachverhalt in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Dies sei auch nicht ansatzweise ersichtlich. Ihm komme damit im mit der angefochtenen Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahren keine Parteistellung zu; auch gelte er nicht als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO, der in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Daher sei er als nicht unmittelbar betroffener Anzeigeerstatter klarerweise nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. August 2025 legitimiert.
4.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Das blosse Aufzählen diverser Verfahrens- und Verfassungsbestimmungen genügt nicht (vgl. E. 3 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt insbesondere keine (nachvollziehbar) begründete Rüge, wenn er behauptet, es sei "als zweitrangig zu bewerten", "ob der Privatkläger [...] als direkt geschädigt gilt oder nicht". Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler