Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; unsealing decision as interim decision and requirements for admissibility of a complaint in criminal matters. A cantonal unsealing decision is ordinarily an interim decision. It is only appealable if the appellant substantiates a non-reparable legal disadvantage of a legal nature; in unsealing matters, this is typically examined where protected secrecy interests are plausibly invoked. A mere status as complainant or injured party does not suffice. If the complaint manifestly fails the reasoning requirements, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified procedure; the timeliness issue may remain open. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_1218/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2025 (W4.2022.12).
Mit einer von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 22. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2025 betreffend Entsiegelung. Er macht geltend, geschädigte Person der untersuchten Straftaten zu sein. Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 12. November 2025 eingegangenen Eingabe reicht A.________ eine Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.2. Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Derartige Geheimnisrechte macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm als Anzeigeerstatter aus dem angefochtenen Entscheid, welcher ausschliesslich die von ihm angezeigte Beschuldigte betrifft, ein solcher Nachteil erwachsen soll.
Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungspflichten offenkundig nicht. Auf sie ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst durch die Parteimitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2025 Kenntnis über den angefochtenen Entsiegelungsentscheid vom 4. April 2025 erhalten hat und die Beschwerde daher rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn