Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf ungenügend begründete, appellatorische Kritik nicht ein. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloße Behauptungen einer Gehörsverletzung oder Rechtsverweigerung genügen nicht. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege wird bei Aussichtslosigkeit verweigert (Art. 64 BGG).
7B_1220/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2025 (UE250357-O/U).
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. November 2025 an das Bundesgericht.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Er behauptet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und macht eine Rechtsverweigerung geltend, ohne allerdings nachvollziehbar aufzuzeigen, worin diese liegen sollen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die infolge Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier