Art. 42 Abs. 2 and 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal appeal and requirement of reasoned challenge to the contested decision: the appellant must, in a focused and specific manner, engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and demonstrate the alleged legal error. Mere appellatory criticism, unsupported assertions, or incomplete filings do not satisfy the pleading burden and justify non-entry in simplified proceedings. A request for restoration of time under Art. 50 BGG is moot where the filing was in fact timely. Legal aid under Art. 64 BGG is denied if the appeal is manifestly devoid of prospects; costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG, taking the party's means into account.
7B_1221/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung / Feststellung der Säumigkeit; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2025 (UH250244-O/U).
1.1. Am Bezirksgericht Zürich ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Die Ladung zur Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024 wurde zufolge ärztlich dokumentierter Verhandlungsunfähigkeit von A.________ abgenommen. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge mit Verfügung vom 25. April 2025 neu auf den 10. Juli 2025 angesetzt. Gleichzeitig wurde eine vorgängige vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet für den Fall, dass eine der beteiligten Personen im Hinblick auf die Hauptverhandlung ein Verschiebungsgesuch aus gesundheitlichen Gründen stellen sollte. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 stellte A.________ unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein zweites Verschiebungsgesuch und erschien weder zur vertrauensärztlichen Untersuchung noch zur Hauptverhandlung. Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch ab und stellte fest, dass A.________ der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der Frist und Aufhebung der Säumnisfeststellung sowie Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 25. April 2025. Zudem erhob er Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2025. Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 trat das Bezirksgericht nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers ein und wies den Antrag um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Bezüglich der Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 25. April 2025 überwies das Bezirksgericht die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 15. August 2025 erhob A.________ beim Obergericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 25. Juli 2025.
1.2. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde von A.________ ein. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. November 2025 an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG. Zur Begründung macht er geltend, er sei aufgrund einer anhaltenden psychischen Belastung sowie einer ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen, innert Frist eine vollständig ausgearbeitete und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift zu verfassen oder eine solche rechtzeitig durch seine Vertretung einreichen zu lassen. Dieser Antrag erweist sich indessen als gegenstandslos. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde am 10. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Damit gilt die Eingabe als fristgerecht erfolgt. Da die gesetzliche Beschwerdefrist somit gewahrt ist, besteht kein Raum für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 BGG. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht weiter einzugehen.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz habe seine Beschwerde zu Unrecht als unzulässig erachtet. Ihm drohe ein irreparabler Nachteil, falls er dauerhaft von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werde oder ihm das rechtliche Gehör verweigert werde. Weiter macht er geltend, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, da die Vorinstanz nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei, obschon durch Atteste belegt gewesen sei, dass er aus medizinischen Gründen am 10. Juli 2025 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder dar, welche konkreten medizinischen Beweismittel der Vorinstanz vorgelegen haben sollen, noch inwiefern diese im angefochtenen Entscheid willkürlich unbeachtet geblieben wären. Mit seinen Ausführungen zeigt er nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Insbesondere mangelt es der Beschwerde auch an den Beilagen. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier