Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und für behauptete Verfassungsverletzungen eine substanziierte Rüge erheben; bloss pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei die Entscheidbegründung auf die kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt werden kann (Art. 108 Abs. 3 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7B_1222/2025, 7B_1223/2025, 7B_1224/2025, 7B_1234/2025
Verfügung vom 22. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. November 2025, 6. November 2025 und 10. November 2025.
Mit Verfügungen vom 5., 6. bzw. 10. November 2025 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 18. September 2025 bzw. der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 2. und 21. Oktober 2025 bzw. der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 16. September 2025 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen die vier Verfügungen des Kantonsgerichts je mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. November bzw. 13. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Die Verfahren 7B_1222/2025, 7B_1223/2025, 7B_1224/2025 und 7B_1234/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht ansatzweise mit den jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen jeweils in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt jeweils gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
Die Verfahren 7B_1222/2025, 7B_1223/2025, 7B_1224/2025 und 7B_1234/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément