Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court requires a specific request and, in the reasoning, a concise but focused challenge to the decisive considerations of the contested decision. In cases alleging constitutional violations or arbitrariness, heightened substantiation applies. A mere general assertion that a sanction is disproportionate, without addressing the reasoning of the lower court or demonstrating a timely request for extension or restoration of a payment deadline, is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 2-4).
7B_1226/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025 (UE250324-O/U/TRU).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen mehrere Personen betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Auf eine dagegen von A.________erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 nicht ein.
A.________ gelangt ans Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.1. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO mit Verfügung vom 12. August 2025 auf, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution in Höhe von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 29. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung der Zahlung oder Festlegung einer Ratenzahlung auf zehn monatliche Raten von jeweils Fr. 300.--. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde dem Ersuchen entsprochen und dem Beschwerdeführer aufgegeben, für die kommenden zehn Monate jeweils bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats jeweils Raten von Fr. 300.-- zu leisten, beginnend mit dem 30. September 2025 und endend mit dem 30. Juni 2026, mit dem Hinweis, dass mit weiteren Fristerstreckungen nicht gerechnet werden könne sowie unter der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn eine dieser Raten nicht rechtzeitig bezahlt werde. In der Folge ging die erste Rate, welche bis zum 30. September 2025 geleistet werden sollte, erst am 8. Oktober 2025 ein, woraufhin die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO auf die kantonale Beschwerde nicht eintrat.
3.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer erhebt keine (nachvollziehbar) begründete Rüge, wenn er behauptet, die "starre Sanktion" des vorinstanzlichen Nichteintretens stehe "ausser Verhältnis". Im Übrigen bestreitet er nicht, dass er innert der für die erste Rate laufenden Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat. Auch macht er nicht geltend, vor der Vorinstanz ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt zu haben. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler