Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht: Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung des kantonalen Sachverhalts genügt nicht. Für Grundrechtsrügen und Sachverhaltskritik gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).
7B_1228/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Oktober 2025 (51/2025/51/D).
Am 26. Juni 2025 erschien A.________ am Schalter der Zentralen Polizeistation Schaffhausen und erstattete Strafanzeige gegen das Kantonsforstamt Schaffhausen. Zudem reichte er am 3. Juli 2025 ergänzend eine schriftliche Anzeige ein, in welcher er ausführte, dass eine Neuzuteilung einer landwirtschaftlichen Nutzflache zu Waldland erfolgt sei, obwohl weder die Voraussetzungen von Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (SHR 921.100) noch von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz; SR 921.0) erfüllt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm mit Verfügung vom 29. August 2025 die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs und Widerhandlungen gegen das Waldgesetz nicht anhand. Auf eine dagegen von A.________erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 nicht ein.
A.________ gelangt ans Bundesgericht.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 10. Oktober 2025. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz erwägt, auch nach Gewährung einer Nachfrist sei der Beschwerdeführer weder konkret auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen, noch habe er aufgezeigt, inwiefern die Staatsanwaltschaft damit Recht verletzt hätte. Er habe sich darauf beschränkt auszuführen, inwiefern die Zuteilung von (landwirtschaftlich genutzten) Parzellen zum Waldgebiet aufgrund einer falschen Rechtsanwendung von Mitarbeitern des Kantonsforstamts vorgenommen worden sei. Jedoch fänden sich keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern Mitarbeiter des Kantonsforstamts mit ihrem Verhalten den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB oder Vergehen oder Übertretungen gegen das Waldgesetz (Art. 42 und 43) erfüllt haben sollen. Zudem bringe er auch nicht vor, dass im Strafverfahren strafprozessuale Rechte verletzt worden seien, welche eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2025 erforderlich machen würden.
4.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf seine kantonale Beschwerde geführt haben. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler