7B_1266/2025
Verfügung vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 (SBK.2025.285).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 19. November 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. November 2025 betreffend Nichtanhandnahme. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1266/2025.
2.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren 7B_1266/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier