Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Wiederholen der eigenen Sicht der Dinge genügt nicht. Für Grundrechts- und Willkürrügen gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 3-5).
7B_1285/2025, 7B_1286/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2025 (UE250275-O/U/AEP und
UE250276-O/U/AEP).
1.1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) erstattete am 12. Juni 2025 Strafanzeigen gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen, die KESB Region Zürichsee-Linth sowie diverse Mitarbeitende dieser beiden Behörden wegen Amtsmissbrauches und "mehrfacher Verletzung der Menschenrechte". Mit Verfügungen vom 27. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung nicht an Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UE250275 vom 7. November 2025 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1285/2025).
1.2. Ebenfalls am 12. Juni 2025 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Stiftung für die Inter-Community School wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Juni 2025 eine Untersuchung nicht an Hand genommen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Beschluss UE250276 vom 7. November 2025 ebenso wenig eintrat. Auch hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1286/2025).
Die Verfahren 7B_1285/2025 und 7B_1286/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.1. Die Vorinstanz hält im kantonalen Beschwerdeverfahren UE250275 fest, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 17. Juli 2025 aufgegeben worden, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert angesetzter Frist sei keine Leistung der Prozesskaution erfolgt, womit eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt sei.
Was an dieser Erwägung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid UE250275 findet nicht statt. Dass sie vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO gestellt hätte und dieses nicht behandelt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Die Vorinstanz legt im Beschwerdeverfahren UE250276 ausführlich dar, dass und inwiefern sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein irgendwie geartetes mögliches strafbares Verhalten entnehmen lasse. Darüber hinaus sei eine entsprechende Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden für im Zusammenhang mit Schulbelangen von der Beschwerdeführerin geäusserte Begehren nicht gegeben.
Auch diesbezüglich fehlt es an einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre allgemeine Sicht der Dinge zur Sache zu wiederholen, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern ihre kantonale Beschwerde genügend substanziiert gewesen sein soll. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht erneut nicht nach.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Verfahren 7B_1285/2025 und 7B_1286/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler