Art. 42 Abs. 1–2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Blosses Zitieren von Normen oder appellatorische Kritik genügt nicht. Für Rügen betreffend Grundrechte und Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Ist die Begründung offensichtlich ungenügend, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
7B_1302/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stundung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Oktober 2025 (BKBES.2025.128).
Mit Verfügung vom 1. September 2025 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Gesuch von A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) um Stundung einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 3'300.-- ab. Auf das weitere Ersuchen der Beschwerdeführerin, es sei die von der Gerichtskasse veranlasste Betreibung aufzuheben bzw. zu sistieren und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung des Härtefalls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, trat diese nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Die Vorinstanz erwägt, da die Vollstreckungsverjährung bereits am 10. August 2026 eintrete, habe die Staatsanwaltschaft das Stundungsgesuch zu Recht abgelehnt. An die Stelle der Geldstrafe trete eine Freiheitsstrafe, falls eine verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahle und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei, was bedeute, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen müsse oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses habe abgesehen werden dürfen. Unter Berücksichtigung des laufenden Inkassoverfahrens rechtfertige sich daher keine Stundung mehr, da ansonsten die Vollstreckungsverjährung drohen würde. Die Gewährung von Ratenzahlungen rechtfertige sich angesichts dieser kurzen Zeitdauer ebenfalls nicht mehr. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft für das Inkassoverfahren nicht zuständig.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. So ergibt sich aus der Beschwerde nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die blosse Anrufung von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen genügt hierfür nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dar. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler