7B_1315/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 21. November 2025 (HB.2025.24).
Erwägungen:
1.
Mit einer undatierten, vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Dezember 2025 an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft.
Es wurden keinen Vernehmlassungen eingeholt.
2.
In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da diese nicht gesetzeskonform eingereicht worden sei (fehlenden Unterschrift; nicht in einer offiziellen Amtssprache verfasst). Im Rahmen einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz zudem fest, weshalb die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nach Art. 221 Abs. 1 StPO lediglich in Bezug auf eine der ihm vorgeworfenen Straftaten bestreite. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, sondern macht pauschal geltend, nicht er, sondern ein B.________ habe die Straftaten begangen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Rechtsanwalt Michael Angehrn, Basel, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber: