Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6, Art. 108 BGG; requirements for admissibility of a criminal appeal to the Federal Supreme Court. An appellant must set out in a reasoned manner both the challenged grounds and, where standing depends on private claims, the existence and substance of civil claims capable of being affected by the decision; a mere reference to private-plaintiff status is insufficient. If standing is invoked via the right to file a criminal complaint, the alleged infringement of that right must be specifically shown. Formal grievances that are separable from the merits remain admissible notwithstanding the lack of standing only if distinctly raised (Star practice). Failure to meet these requirements permits non-entry in simplified proceedings; costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_1318/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nuzzo,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2025 (AK.2025.440-AK).
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 10. Juli 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Dies insbesondere betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit die Legitimation alternativ aus der Stellung als Strafantragssteller abgeleitet werden soll, was eine Verletzung des Strafantragsrechts an sich erforderte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), wird nicht annähernd hinreichend aufgezeigt, worin die Verletzung bestehen sollte - zumal der Beschwerdeführer sich selbst als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG betrachtet, der künftig "Zivilansprüche als Privatkläger" geltend machen können soll.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément