Art. 42 Abs. 1–2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; pauschale Verweise auf Normen genügen nicht. Bei Rügen betreffend Grundrechte und Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Kosten können reduziert auferlegt werden (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_1391/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2025 (SBK.2025.302).
A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 7. Oktober 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen diverse Personen wegen diverser Delikte. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2025, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Aufnahme von Ermittlungen durch eine unabhängige Staatsanwaltschaft beantragte. Mit Entscheid vom 26. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe die umfangreiche Dokumentation des Beschwerdeführers gesichtet und im Zusammenhang mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auch gewürdigt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, sei haltlos. Was den von ihm gehegten Verdacht betreffe, zwischen der B.________ AG in Liquidation und der C.________ AG seien möglicherweise geheime Vergleiche und Absprachen getroffen worden, um Ansprüche von ihm zu umgehen, lege er nicht dar, inwiefern er in seiner Strafanzeige für diesen Vorwurf eine plausible Tatsachengrundlage geliefert haben solle. Betreffend den Vorwurf, D.________ und E.________ hätten gegen Art. 12 lit. d BGFA verstossen, sei auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten, zumal beide den Anwaltsberuf in diesem Sinne nicht ausübten, weshalb sie auch nicht im Anwaltsregister eingetragen seien. Nachdem die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer gegenüber den (natürlichen) Personen der B.________ AG in Liquidation, der C.________ AG und der F.________ AG erhobenen Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht als eindeutig nicht erfüllt erachtet habe, habe auch keine Veranlassung bestanden, die entsprechenden Vorwürfe im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 StGB zu prüfen. Geradezu absurd sei sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die fehlende Reaktion der C.________ AG auf seine "formelle" Beschwerde vom 18. September 2025 von strafrechtlicher Relevanz sein bzw. einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoss gegen das BGFA oder das Datenschutzgesetz begründen solle. Schliesslich erschliesse sich nicht und lasse sich mangels konkreter Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht überprüfen, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft detailliert vorgenommene Sachverhaltszusammenfassung seiner Strafanzeige den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt haben solle.
3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die blosse Anrufung von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen genügt hierfür jedenfalls nicht. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um "aufschiebende Wirkung" gegenstandslos.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler