Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Nichteintreten bei ungenügender Begründung. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss ein sachbezogenes Begehren und eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Bloss appellatorische oder pauschale Kritik genügt nicht, namentlich nicht bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen oder Willkür. Soweit die Beschwerde den Streitgegenstand verlässt oder ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht wird, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7B_1393/2025, 7B_1396/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B_1393/2025
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
und
7B_1396/2025
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorschusszahlung amtliches Honorar etc.; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. November 2025 (BK 25 268+275, BK 25 267+274).
1.1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und deren Ehemann B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
1.2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde Rechtsanwalt C.________ als (notwendiger) amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Am 19. Mai 2025 stellte er ein Gesuch um Akontozahlung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 genehmigte die Staatsanwaltschaft die Bevorschussung eines Betrags von Fr. 16'689.10 an das zu erwartende amtliche Honorar, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss BK 25 268+275 vom 17. November 2025 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.--. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1393/2025).
1.3. Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt D.________ als (notwendigen) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Am 21. Mai 2025 stellte Rechtsanwalt D.________ ein Gesuch um Akontozahlung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 genehmigte die Staatsanwaltschaft die Bevorschussung eines Betrags von Fr. 10'151.05 an das zu erwartende amtliche Honorar, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche vom Obergericht mit Beschluss BK 25 267+274 vom 17. November 2025 mit derselben Kostenfolge abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt ebenfalls an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1396/2025).
Die Verfahren 7B_1393/2025 und 7B_1396/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts vom 17. November 2025. Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Entscheide begrenzten Streitgegenstands liegen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.1. Die vorinstanzlichen Verfahren hatten neben der jeweiligen Bevorschussung des amtlichen Honorars eine im Oktober 2022 erfolgte Vermögensbeschlagnahme sowie die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung zum Gegenstand. Auf darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Einwände ist die Vorinstanz nicht eingetreten.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die erwähnten Vorschusszahlungen gewehrt und u.a. vorgebracht haben, dass sie mit den in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen nicht einverstanden seien, verneint die Vorinstanz die Beschwer. Sie hält in den angefochtenen Entscheiden gleichermassen fest, die Honorarnoten seien keineswegs abschliessend geprüft und genehmigt worden; auf der Grundlage dieser seien erst Akontozahlungen erfolgt. Die amtlichen Entschädigungen würden alsdann am Ende des jeweiligen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt. Erst dann werde auch über eine allfällige Kostentragung der Beschwerdeführer entschieden. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern verlangten Aufhebung der Beschlagnahme stellt die Vorinstanz fest, deren Anordnung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die hiergegen gerichteten Beschwerden als verspätet erwiesen. Wollten die Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragen, sei für deren erstmalige Prüfung die Staatsanwaltschaft zuständig.
5.2. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus den Beschwerden nicht. Eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid BK 25 268+275 bzw. BK 25 267+274 findet nicht statt. Vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführer mit der Behauptung, die bereits entstandenen Anwaltskosten seien "willkürlich", da sie Verfahren unterstützten, die "ohne Schuld der Angezeigten geführt" würden. Damit vermögen sie den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer pauschalen Forderung, die Beschlagnahme der Vermögenswerte sei aufzuheben und die Rückgabe anzuordnen. Schliesslich genügt auch nicht, wenn sie ohne Bezugnahme auf den (Gesamt-) Umfang der kantonalen Beschwerdeverfahren behaupten, die vorinstanzliche "Kostenverfügung" von je Fr. 1'600.-- sei unverhältnismässig, zumal die Verfahren nicht zusammengelegt worden seien, wodurch eine "doppelte Kostenauflage" in dieser Höhe entstanden sei. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihnen sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wofür sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Die Verfahren 7B_1393/2025 und 7B_1396/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler