7B_1397/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
- Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. November 2025 (BK 25 511).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Eingang hierorts: 22. Dezember 2025) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eine Frist bis zum 19. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Februar 2026 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler