Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG: A federal appeal must, in concise form, explain with reference to the challenged reasoning in what respect the decision violates federal law. Purely appellatory criticism, broad assertions, or submissions failing to address the decisive grounds do not satisfy the admissibility requirements and justify non-entry in simplified proceedings. Where the appeal is manifestly hopeless, legal aid is to be refused; costs are borne by the unsuccessful party, with account taken of financial means in fixing the fee.
7B_1423/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. November 2025 (ST.2025.112-SK3).
A.________ erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. November 2025 betreffend Ausstand.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Die Vorinstanz ist auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, es sei kein von ihm angeblich veranlasstes Ermächtigungsverfahren betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ein Behördenmitglied hängig, weshalb die betroffenen Personen auch nicht befangen sein könnten. Sofern es sich um eine neue Strafklage handle, sei die Strafkammer dafür nicht direkt zuständ ig. Anstatt sich mit diesen Erwägungen sachgerecht und nachvollziehbar auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner äusserst weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen und pauschale Vorwürfe zu erheben. Dabei wirft er den kantonalen Behörden eine "systematische Verweigerung von Grundrechtsgarantien gegenüber Mitarbeiterfamilien in missiogebundenen Dienstverhältnissen" vor und macht eine Befangenheit gestützt auf die "Grundrechtsbindung von Ordinaten" geltend. Mit dieser ausschweifenden und rein appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, welche zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde erfüllt die massgeblichen gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie Sistierung wird damit gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, und dem Staat St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier