Non-entry on complaint against seizure notice

7B.149/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung17.11.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a seizure notice in debt enforcement proceedings, arguing that he had raised objection to the payment order. The cantonal supervisory authority found that no objection had been raised in the relevant enforcement and that the debtor had not proven a timely written objection. The Federal Court held that these factual findings were binding and that the complaint did not satisfy the federal reasoning requirements. It therefore did not enter into the complaint. The proceedings were in principle free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; seizure notice and objection in debt enforcement: the debtor must allege and prove timely objection, but the Federal Court is bound by the cantonal authority’s factual findings in supervisory complaint proceedings and cannot reassess evidence. A complaint that merely disputes the evidentiary result or does not specifically demonstrate a violation of the rules on continuation of enforcement is inadmissible. Under Art. 20a Abs. 1 SchKG, such proceedings are generally free of charge absent bad faith or vexatious conduct.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.149/2006 /bnm

Urteil vom 17. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. August 2006 (ABS 06 138).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, stellte in der Betreibung Nr. 1 (Gläubiger: Gemeindeverband Sozialdienst Interlaken, vertreten durch Sozialdienst Amt Interlaken, Alimenteninkassostelle) am 30. Januar 2006 dem Schuldner X.________ den Zahlungsbefehl zu. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kündigte das Betreibungsamt X.________ am 1. März 2006 die Pfändung auf den 4. März 2006 an. X.________ gelangte mit Eingaben vom 2. März 2006 an das Betreibungsamt bzw. vom 8. April 2006 an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und machte im Wesentlichen geltend, dass er in der eingeleiteten Betreibung anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsweibel Rechtsvorschlag erhoben habe und die Pfändungsankündigung daher nicht rechtens sei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2006 ab.

X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. August 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, in der erwähnten Betreibung den Rechtsvorschlag zu protokollieren.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe lediglich in einer anderen Betreibung (Nr. 2), in welcher der Zahlungsbefehl am 17. Februar 2006 zugestellt worden sei, Rechtsvorschlag erhoben. Hingegen sei in der strittigen Betreibung (Nr. 1) kein Rechtsvorschlag erhoben worden, so dass die Pfändigungsankündigung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sei.

Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, dass er in der fraglichen Betreibung mündlich und schriftlich Rechtsvorschlag erhoben habe, was von einer Augenzeugin bestätigt werden könne; möglicherweise sei das Dokument mit seinem Rechtsvorschlag unterdrückt worden.
3.
Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl schliessen einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus (vgl. Art. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 9 ZGB; BGE 26 I 239 S. 240; 84 III 13 S. 15).
3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Zustellbeamte des Betreibungsamtes keine sofortige Erhebung des Rechtsvorschlages auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls (Art. 70 Abs. 1 SchKG) protokolliert habe. Ebenso wenig sei auf dem Gläubigerexemplar die Erhebung des Rechtsvorschlages protokolliert worden. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer versucht, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Aufsichtsbehörde hat allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Erklärung des Betreibungsweibels anlässlich der Zustellung keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Diese Tatsachenfeststellung ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Die Kritik des Beschwerdeführers am Beweisergebnis der Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter sinngemäss vorbringt, er habe (auch) nach der Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erhoben, geht er fehl. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Behauptungen nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, innerhalb der zehntägigen Frist (oder gar verspätet) Rechtsvorschlag erhoben zu haben. An diese Tatsachenfeststellung ist die erkennende Kammer ebenfalls gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und die Bestreitungen und angebotenen Beweismittel des Beschwerdeführers können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). In seinen übrigen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung verletzt habe, wenn sie die Pfändungsankündigung bestätigt hat. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei Bussen bis zu Fr. 1500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
5.
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementobjectionseizure noticeadmissibilityburden of proofbinding findingsreasoning requirementscost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seizure notice should be annulled because objection had allegedly been raised against the payment order.

Extrahierter Entscheid

The debtor did not prove that he raised objection in the enforcement proceedings at issue, either immediately or within the ten-day period.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings that no objection was recorded and that the debtor failed to prove a timely objection are binding; the Federal Court cannot review the evidence anew in this procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned to challenge continuation of enforcement and the seizure notice.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the reasoning requirements for federal review.

Extrahierte Begründung

Beyond disputing the findings, the appellant did not show in a legally sufficient manner how the rules on continuation of enforcement were violated.

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