Art. 42 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court; the statement of appeal must contain requests and, in concise form, reasons showing how the contested decision violates law. The pleading must engage with the reasoning of the challenged decision and may not merely repeat prior arguments or refer to other submissions or the file. Defective reasoning leads to non-entry. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived in the circumstances of the case.
7B_16/2026
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2025
(4P 25 47).
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen mehrfacher versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung, begangen in Notwehrexzess, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten und traf weitere Anordnungen. Gegen dieses Urteil hat A.________ Berufung an das Kantonsgericht Luzern erhoben. Dessen Verfahrensleitung verlängerte am 11. November 2025 die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens.
Am 19. November 2025 ersuchte A.________ um Versetzung von der Justizvollzugsanstalt (JVA) U.________ in die kantonale Strafanstalt Zug. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Gesuch ab.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 29. Dezember 2025 an das Kantonsgericht Luzern erklärte A.________, Beschwerde gegen den Entscheid vom "11. Dez. 2025" zu erheben. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe am 5. Januar 2026 "zuständigkeitshalber" an das Bundesgericht weiter.
Gemäss Art. 42 BGG hat die Beschwerdeschrift insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Demnach ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Eingabe vom 29. Dezember 2025 entspricht nicht diesen Vorgaben. Sie enthält kein Rechtsbegehren und keine den Anforderungen genügende Begründung, da sie nicht nachvollziehbar auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und Rechtsanwalt B.________, Rothenburg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger