Late debt-enforcement complaint declared inadmissible

7B.163/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung07.09.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged a retention order over a metal container and a trailer used in his business. The cantonal supervisory authority had upheld the retention, and he then filed a federal complaint. The Federal Supreme Court held that the complaint was filed after the non-extendable ten-day deadline applicable in debt-enforcement matters. It also noted that the debtor’s attack on the factual finding that the items were not protected work tools was impermissible and that no nullity of the attachment was apparent. The court did not enter into the merits; the request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SchKG; Art. 34 Abs. 2 OG; Art. 79 Abs. 1 OG: Fristen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unterstehen nicht dem Fristenstillstand; die Beschwerdefrist an das Bundesgericht läuft unabhängig von den Gerichtsferien. Eine nach Ablauf der zehntägigen Frist erhobene Beschwerde ist unzulässig. Im Beschwerdeverfahren nach OG können tatsächliche Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht frei angefochten werden. Eine Nichtigkeit von Pfändungs- bzw. Retentionsakten wird nur ausnahmsweise und nur bei klaren Mängeln angenommen; blosse Einwendungen gegen die Pfändbarkeit genügen nicht (vgl. consid. 1.4, 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.163/2004 /bnm

Urteil vom 7. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Retentionsverzeichnis,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf Antrag der Y.________ AG wurden vom Betreibungsamt A.________ für ausstehende Mietzinse beim Schuldner X.________ am 4. November 2003 folgende Gegenstände mit Retentionsbeschlag belegt: 1 Container Metall inkl. Installation und Inhalt im Schätzungswert von Fr. 2'000.-- und 1 PW-Anhänger im Schätzungswert von Fr. 1'000.--; beide Gegenstände waren bereits zugunsten der Pfändungsgläubiger in der Gruppe Nr. ... gepfändet worden. Gegen den Retentionsbeschlag beschwerte sich der Schuldner mit Eingabe vom 23. November 2003 bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nebst der Aufhebung des Retentionsbeschlages und der ausgestellten Retentionsurkunde beantragte er, es sei festzustellen, dass die aufgenommenen Gegenstände unpfändbar seien und (für den Eventualfall) diese durch einen Experten zu schätzen seien. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 wies der Gerichtspräsident von A.________ die Beschwerde ab.
1.2 Die von X.________ beim Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2004 abgewiesen. Sie erwog im Wesentlichen, die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Pfändbarkeit des Containers (mobiler Coiffeursalon) und des Anhängers (und damit die Retention) bejaht, nachdem diese dem Schuldner nicht zur Umsetzung der Arbeitskraft im Sinne einer wirtschaftlich notwendigen Tätigkeit dienten.
1.3 Mit Eingabe vom 16. August 2004 hat X.________ den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 30. Juni 2004. Sodann stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
1.4 Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, seine Beschwerde erfolge fristgerecht. Dies trifft nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen (insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b OG: vom 15. Juli bis und mit 15. August) gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2004 am 12. Juli 2004 in Empfang genommen hat. Am 13. Juli 2004 hat die zehntägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am 22. Juli 2004 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 16. August 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die tatsächlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid, wonach der Container und der Anhänger keine Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 SchKG seien, in Frage stellt, was unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem ist eine Nichtigkeit der Pfändung nicht ersichtlich.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5.
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementretentiondeadlineinadmissibilitywork toolsnullitysupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal supervisory decision was filed on time

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed after the ten-day deadline and was therefore late.

Extrahierte Begründung

The summer recess did not suspend deadlines in debt-enforcement matters. The challenged decision was received on 2004-07-12, the deadline began on 2004-07-13 and expired on 2004-07-22, whereas the filing occurred on 2004-08-16.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could challenge the factual findings regarding the non-pfändability of the items as work tools

Extrahierter Entscheid

Such a factual challenge was not admissible in this complaint procedure.

Extrahierte Begründung

The complaint attacked the factual basis that the container and trailer were not Berufswerkzeuge within Art. 92 SchKG, which cannot be reviewed in that manner.

Kernrechtsfrage

Whether the retention/pfändung was void

Extrahierter Entscheid

No nullity of the attachment was apparent.

Extrahierte Begründung

The court found no basis for treating the attachment as void.

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