{T 0/2}
7B.178/2006 /blb
Urteil vom 16. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Gebühren,
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer),
vom 27. September 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung vom 27. September 2006 des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, womit auf die Beschwerde der X.________ AG nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerde der X.________ AG vom 7. Oktober 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich mit folgender Eingabe an den Bezirksgerichtspräsidenten der March gewandt:
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Lachen, Seeplatz 1, 8853 Lachen, und dem Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: