Federal debt-collection complaint inadmissible for lack of power of attorney

7B.201/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung08.11.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The heirs of X. challenged debt-collection fees imposed by the A. debt-enforcement office after Y. had initiated enforcement proceedings against the estate. The cantonal supervisory authority dismissed the complaint. On further complaint, the Federal Supreme Court requested a power of attorney from the heirs' representative and warned that otherwise it would not enter into the matter. No authorization was filed. The Court therefore held the complaint inadmissible. It also noted that the filing did not attack the fee assessment itself but dealt instead with estate-division issues, which are outside debt-enforcement complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 2 OG; effect of failure to file a requested power of attorney in time in Federal Supreme Court complaint proceedings: where the president orders production of a mandate within a deadline under threat of non-entry and the party complies neither within the time limit nor by curing the defect, the court will not enter into the complaint. A filing that does not address the challenged decision but instead raises issues outside the scope of SchKG complaint proceedings is likewise incapable of sustaining review; the underlying claim belongs to the opposition/rechtsöffnung stage. Debt-enforcement complaint proceedings are in principle free of charge and do not give rise to party compensation (Art. 20a SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a and Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.201/2004 /bnm

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Schett.

Parteien
Erbengemeinschaft X.________ sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Alexandre Goedecke, notaire,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand
Betreibungskosten,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Y.________ stellte am 14. September 2004 beim Betreibungsamt A.________ ein Betreibungsbegehren gegen die Erbschaft X.________ sel. für eine Forderung von Fr. 16'666.-- nebst Zins und Verzugsschaden. Am 20. September 2004 reichte er beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein mit dem Antrag, die Gebühren für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Fr. 100.--) und für das Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt B.________ (Fr. 13.--) auf Fr. 103.-- herabzusetzen.
Das Betreibungsamt A.________ stellte dem Rechtsvertreter von Y.________ am 23. September 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für Zustellungskosten an das Betreibungsamt C.________ zu. Auch dagegen reichte Y.________ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein.
1.2 Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Sie kam durch Auslegung von Art. 13 Abs. 3 lit. d und Art. 16 GebV SchKG zum Schluss, dass die Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes A.________ nicht zu beanstanden seien.
1.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 hat der Vertreter der Erbengemeinschaft X.________ sel. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. September 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Ausfällung des Urteils in französischer Sprache.
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
1.4 Die Erben des X.________ sel. sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen sind, doch letztlich vom Betreibungsschuldner getragen werden müssen.
1.5 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 ersuchte die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Vertreter der Erben von X.________ sel., bis zum 26. Oktober 2004 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 30 Abs. 2 OG).

Da innert Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen findet in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid betreffend die Höhe der Gebühren statt. In der Beschwerdeschrift wird statt zur Höhe der Betreibungskosten zur Erbteilung Stellung bezogen, was im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht zulässig ist. Denn über den Bestand der Forderung wird der Richter im Rechtsöffnungsverfahren zu befinden haben.
1.6 Wie dem Vertreter der Erbengemeinschaft X.________ sel. am 19. Oktober 2004 mitgeteilt worden war, werden die Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Art. 37 Abs. 3 OG).
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementenforcement feesadmissibilitypower of attorneynon-entrysupervisory complaintcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the complaint despite failure to submit the requested power of attorney

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be entered into because no power of attorney was filed within the set time limit.

Extrahierte Begründung

The President had expressly requested a power of attorney by a deadline under Art. 30(2) OG, with notice that non-compliance would lead to non-entry. The request was not complied with.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently addressed the challenged fee assessment

Extrahierter Entscheid

The filing did not engage with the reasoning of the cantonal supervisory decision on the amount of the fees.

Extrahierte Begründung

Instead of contesting the fee calculation, the complaint discussed estate division matters, which are not part of debt-enforcement complaint proceedings; the merits of the underlying claim belong in opposition proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.