Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for reasoning of a criminal complaint against a detention order: the appellant must, in a concrete and point-by-point manner, engage with the decisive reasons of the challenged decision. Purely appellatory criticism or a mere restatement of one's own version of the facts is insufficient. Where the complaint is manifestly unreasoned, the Federal Supreme Court may decline to enter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded when the appeal lacks prospects of success; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
7B_210/2025
Urteil vom 8. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, vom 24. Februar 2025 (STBER.2024.106).
Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. Oktober 2024 wurde A.________ des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Weiter wurde verfügt, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen und diese bis zum 28. Februar 2025 verlängert werde. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ordnete das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 22. April 2025 an. Es ging von Fluchtgefahr aus.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. März 2025 führt A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dar, weshalb der Haftgrund namentlich aufgrund der unklaren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen fehlenden Bindungen zur Schweiz und seiner Reisetätigkeit in verschiedenen europäischen Ländern erfüllt sei. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht und macht pauschal geltend, bei seiner Inhaftierung handle es sich um ein unzulässiges staatliches Zwangsmittel. Zudem macht er weitschweifende Ausführungen zu seiner angeblichen Staatenlosigkeit, die vom vorliegenden Streitgegenstand aber gar nicht umfasst ist. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, und Rechtsanwältin B.________, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn