Complaint inadmissible; recusal requests rejected as abusive

7B.23/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung03.04.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a debt-enforcement step after the enforcement office visited his wife to ask about his whereabouts. He also sought recusal of many federal judges and clerks. The Federal Supreme Court held that recusal cannot be sought against the court as an institution and that the requests were abusive. It further held that the visit was, at most, an unappealable attempt to locate the debtor and not a challengeable enforcement order; attacks on the creditor's conduct were likewise inadmissible. The complaint was therefore not entertained. The suspensive-effect request became moot, and X.________ was ordered to pay CHF 200 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 10 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Ausstandsbegehren müssen sich gegen einzelne Gerichtspersonen richten und sind unzulässig, wenn sie sich gegen das Gericht als solches wenden. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sind nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane, nicht Handlungen des Gläubigers, anfechtbar. Eine blosse Abklärung des Aufenthaltsortes des Schuldners oder ein bloss versuchter Zustellvorgang stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Unsubstanziierte Rügen oder solche, die kantonales Verfahrensrecht bzw. Verfassungs- und Konventionsrecht betreffen, sind unzulässig. Missbräuchliche Rechtsmittel rechtfertigen Kostenauflage.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.23/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss vom 14. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010090/U),

betreffend
Zustellversuch,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- Am 26. Juli 2001 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Bundesgerichts, beim Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner X.________ für ausstehende Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 304'457. 60 (Betr. Nr. ...), worauf der Betreibungsbeamte am 20. August 2001 bei der Ehefrau des Schuldners vorsprach und sich nach diesem erkundigte. Mit Eingabe vom 21. August 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Z.________; das zuständige Bezirksgericht W.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 auf die Beschwerde nicht ein. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Beschluss vom 14. Januar 2002 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er verlangt zudem den Ausstand zahlreicher Mitglieder des Bundesgerichts sowie zahlreicher Bundesgerichtsschreiber und einer Bundesgerichtsschreiberin.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173. 110) darin erblickt, dass die Kasse des Bundesgerichts das Betreibungsbegehren gestellt hat und damit "das Bundesgericht zur Prozesspartei" geworden sei und "deshalb die Mitglieder des Bundesgerichts nicht über sich selbst zu Gerichte sitzen können und dürfen", geht er von vornherein fehl: Zum einen hat sich das Ausstandsbegehren stets gegen einzelne Gerichtspersonen zu richten; ein Ausstandsbegehren gegenüber dem Bundesgericht oder einer Abteilung oder Kammer als solcher ist nicht möglich (BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.). Zum anderen kann - was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Betreibungsforderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrifft - ohnehin nicht der Ausstand eines Richters verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst er steht (BGE 97 III 105 E. 3 S. 106). Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil (5P. 278/2001) vom 2. September 2001 beendet worden. Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Ausstandsbegehren sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird.

3.- a) Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Mitwirkung der Oberrichter U.________ und V.________ am obergerichtlichen Entscheid die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG verletzt habe; eine Verweisung auf Akten wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist in diesem Zusammenhang (wie auch im Übrigen) unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Insoweit kann er mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid nicht gehört werden.

b) Die obere Aufsichtsbehörde hat - unter Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz - im Wesentlichen festgehalten, die angefochtene Handlung, d.h. die Vorsprache des Betreibungsbeamten am 20. August 2001 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, habe bloss der Abklärung des Aufenthaltsortes des Betreibungsschuldners gedient und stelle höchstens einen Versuch dar, dem Beschwerdeführer einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Dass das Betreibungsamt der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl zugestellt hätte, lässt sich den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine aktenwidrige und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rügt, kann er nicht gehört werden: Weder macht er geltend, dass die Feststellung von nach Bundesrecht zu beurteilenden Tatsachen offensichtlich auf Versehen beruhe, noch sind in seiner Beschwerde die Voraussetzungen dargetan, um den von der kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (vgl.
Art. 63 Abs. 2 u. Art. 64 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 111 II 471 E. 1c S. 473). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die blosse Abklärung des Aufenthaltsortes durch das Betreibungsamt nicht anfechtbar sei, den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet oder gegen andere Bundesrechtssätze verstossen habe, setzt der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG). Schliesslich kann er mit seinen Vorbringen, die Betreibungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft seien unrechtmässig, nicht gehört werden: Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur die Verfügungen der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht Handlungen der Gläubiger anfechtbar. Die in keiner Weise substantiierte Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.- Der Beschwerdeführer, der einmal mehr in mutwilliger Weise das Bundesgericht anruft, hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementrecusalinadmissibilityappealable orderprocedural abusecostssuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal requests against numerous federal judges and clerks were admissible and well-founded

Extrahierter Entscheid

The recusal requests were inadmissible because they were directed against the Federal Supreme Court as such and were abusive; recusal must be sought against individual judicial officers only.

Extrahierte Begründung

The debtor relied on the fact that the Federal Supreme Court's fund had filed the debt-collection request. This does not justify recusal of judges merely because a claim of the state is at issue. Prior proceedings involving some of the same persons had already ended definitively, so the renewed requests were abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the enforcement office's act of visiting the debtor's wife was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the challenged act was at most an attempt to ascertain the debtor's whereabouts or to serve the payment order, not an appealable enforcement order.

Extrahierte Begründung

Only orders of enforcement authorities may be challenged under debt-enforcement complaint procedure, not acts of the creditor. The cantonal findings did not show that a payment order had been served on the wife, and the debtor failed to substantiate any violation of federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the main complaint was decided.

Extrahierte Begründung

The decision on the merits rendered the interim request without object.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The debtor must pay the court fee because he brought the case in a frivolous and abusive manner.

Extrahierte Begründung

The court expressly found the recourse to the Federal Supreme Court to be vexatious.

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