Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; reasoning requirements for an appeal to the Federal Supreme Court. The appellant must, in a concise manner and by reference to the challenged decision, show how the reasoning is unlawful; it is insufficient to merely restate one's own view or to raise general, appellatory criticism. For alleged violations of fundamental rights and for challenges to the facts on grounds of arbitrariness, qualified substantiation is required. If the complaint manifestly fails these requirements, the Court may refrain from entering into it in simplified proceedings. A request for legal aid under Art. 64 BGG is to be denied where the appeal is hopeless; financial hardship only affects the assessment of costs, not the threshold of admissibility.
7B_23/2026
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bestellung amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 27. November 2025 (BS 25/006).
1.1. Mit Schreiben vom 12. August 2024 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Staatsanwaltschaft Obwalden sinngemäss ihn als amtlichen Verteidiger von A.________ einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2025 ab und verurteilte A.________ gleichentags mit Strafbefehl wegen übler Nachrede, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse in Höhe von Fr. 1'050.--.
1.2. Eine gegen die Abweisung der amtlichen Verteidigung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 27. November 2025 ab. Dagegen führt A.________ am 2. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet ausführlich, warum ihm eine Strafe droht, die unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liegt. Es liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, er sei juristisch nicht bewandert bzw. überfordert, da er eine geringe Schulbildung gehabt habe. Er macht pauschal geltend, die Fälle bzw. das Strafmass sei nicht als Bagatelle zu bezeichnen, da es klar sei, dass bei seinen finanziellen Verhältnissen nachweislich "Existenzentzug" bei einer Verurteilung drohe. Zudem legt er einzig seine Sichtweise dar. Mit dieser pauschalen, appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier