Federal complaint dismissed as time-barred

7B.25/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung09.03.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a cantonal supervisory decision concerning the levy of various items. The Federal Supreme Court held that her complaint, filed on 15 February 2006, was manifestly late because the 10-day period began on 10 December 2005 after receipt of the cantonal decision on 9 December 2005. The Court also noted that her factual assertions about her work and need for the computer equipment were vague and, in any event, new facts could not be considered. The complaint was therefore not entered into; the proceedings were generally free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20a SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG: Fristenlauf und Novenverbot im Beschwerdeverfahren gegen betreibungsrechtliche Entscheide. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen kantonalen Entscheidung zu laufen; eine nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichte Beschwerde ist offensichtlich verspätet und es ist darauf nicht einzutreten, auch wenn sie zuvor angekündigt wurde. Neue tatsächliche Behauptungen sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig und könnten selbst bei rechtzeitiger Eingabe nicht berücksichtigt werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Kosten sind nur ausnahmsweise zu erheben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.25/2006 /bnm

Urteil vom 9. März 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Pfändung/Pfandverwertung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Dezember 2005.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, womit eine Beschwerde von X.________, welche diese gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt A.________ vorgenommene Pfändung von diversen Gegenständen eingereicht hatte, am 5. Dezember 2005 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2006 dagegen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht hat und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt,

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 9. Dezember 2005 entgegengenommen und am 10. Dezember 2005 die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen hat (Art. 19 Abs. 1 SchKG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2006 offensichtlich verspätet ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin sie mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 angekündigt hatte (BGE 126 III 30),

dass im Übrigen die Vorinstanz erwähnt, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, wann und wo sie als Kursleiterin tätig sei und den gepfändeten PC (inkl. Drucker) hierfür benötige,

dass ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenfalls nur oberflächliche und unklare Angaben zu entnehmen sind,

dass neue Tatsachen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG auch in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerde vom Bundesgericht nicht hätten berücksichtigt werden können,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG),
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A._______ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementlevyappeal deadlineinadmissibilitynew factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was filed within the statutory 10-day deadline.

Extrahierter Entscheid

No. The decision was received on 9 December 2005 and the filing of 15 February 2006 was manifestly late.

Extrahierte Begründung

The time limit began to run on 10 December 2005 under Art. 19(1) SchKG; the later filing could not be considered, even if announced earlier.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on new factual allegations about her work as a course instructor and need for the seized computer equipment.

Extrahierter Entscheid

No. The submissions were too vague and, in any event, new facts could not be considered in this federal complaint.

Extrahierte Begründung

The cantonal authority had already found that the appellant had not proven when and where she worked; under Art. 79(1) OG, new facts would not have been admissible.

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