Inadmissibility of complaint against wage garnishment accounting

7B.34/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung12.03.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal supervisory decision concerning a garnishment accounting in enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the filing did not meaningfully engage with the reasoning of the lower court and did not demonstrate a violation of federal law. The complaint therefore failed the requirements of Art. 79 OG and was not entered into. The court noted that the proceeding is generally free of charge and that no party compensation is awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 79 OG; admissibility of a Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde; a complaint must specifically address the reasoning of the challenged decision and show in a reasoned manner how federal law was violated. Mere unrelated assertions, mixed allegations, or generalized references to other matters do not satisfy the requirements of substantiation and lead to non-entry. In supervisory debt-enforcement proceedings, the court does not examine the merits if the appeal is not properly reasoned (consid. 2.2). The proceeding is generally free of charge under Art. 20a SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; no party compensation is awarded under Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.34/2004 /rov

Urteil vom 12. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Kollokationsplan/Verteilungsliste,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Pfändung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Uster Z.________ am 10. Januar 2004 die mit "Kollokationsplan und Verteilungsliste" überschriebene Verfügung zu. Z.________ reichte am 19. Januar 2004 beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein, welche am 22. Januar 2004 abgewiesen wurde. Der von Z.________ dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Februar 2004 ebenfalls abgewiesen.
Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde vom 26. Februar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1
Das Obergericht führt aus, die untere Aufsichtsbehörde habe erwogen, vorliegend sei die Erstellung von Kollokationsplan und Verteilungsliste nicht notwendig gewesen, weil beide Gläubiger der Pfändungsgruppe vor Ablauf des Pfändungsjahres vollständig befriedigt worden seien. Letztlich habe das Betreibungsamt Uster damit die Abrechnung der Einkommenspfändung vorgenommen, auf Grund welcher es die Gläubiger ausbezahlt habe. Für eine derartige Abrechnung sei die Unterschrift des Betreibungsbeamten nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Es seien keine Vorschriften verletzt, die im öffentlichen Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien. Dem sei beizupflichten. Es bestehe kein Grund, bei einer Abrechnung der Einkommenspfändung die Unterzeichnung durch das Betreibungsamt zu verlangen. Das habe die Kammer bereits in früheren, vom Rekurrenten eingeleiteten Rekursverfahren festgehalten. Es bestehe keine Veranlassung, heute von dieser Auffassung abzuweichen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungen geltend und reiht zusammenhanglos Bemerkungen zu verschiedenen Themen aneinander und zitiert Titel von in den Tageszeitungen veröffentlichten Gerichtsurteilen. Damit wird in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementgarnishmentsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal supervisory decision was sufficiently reasoned under Art. 79 OG

Extrahierter Entscheid

The filing did not address the cantonal court's reasoning and therefore did not show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely raised unrelated allegations and did not engage with the challenged decision in a legally relevant way.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court should review the merits of the challenge to the garnishment accounting and the absence of a signature on the accounting document

Extrahierter Entscheid

No merits review was undertaken because the complaint was inadmissibly reasoned.

Extrahierte Begründung

The court held that the complaint failed at the admissibility stage; the merits arguments were therefore not examined.

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