Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen betreffend Grundrechtsverletzungen und andere qualifizierte Begründungsanforderungen ist eine spezifische Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erforderlich. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Formelle Rügen bleiben nur soweit zulässig, als sie von der materiellen Prüfung getrennt werden können (Star-Praxis); werden sie nicht erhoben, entfällt eine Prüfung. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei Unterliegen sind Gerichtskosten unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse aufzuerlegen (Art. 64, 65, 66 BGG).
7B_377/2025
Urteil vom 25. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. April 2025 (VB.2025.00080, VB.2025.00101).
Mit Urteil vom 22. April 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément