Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde ist unbeachtlich, wenn sie in weitschweifiger Form ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz eingereicht wird und die Parteien den gerügten Rechtsverletzungen nicht rechtsgenügend darlegt. Fehlt es zudem bereits an einer hinreichend begründeten Legitimation aus einem Zivilanspruch oder an separat vorgebrachten formellen Rügen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Begründung des Nichteintretens darf knapp gehalten werden (Art. 108 Abs. 3 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_383/2025
Urteil vom 7. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 14. März 2025 (BS 2024 118).
Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. November 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. April 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe fällt mit 107 Textseiten in kleiner Schrift übermässig weitschweifig aus, zumal sie sich gegen eine Verfügung richtet, deren Begründung knapp zwei Textseiten umfasst. Dem Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf den unverhältnismässigen Umfang und den Umstand, dass nicht ansatzweise ein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdesache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht übermässig kompliziert wäre, mit Verfügung vom 8. Mai 2025 Frist angesetzt, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Die Eingabe erfüllt ferner - namentlich aufgrund der Weitschweifigkeit - offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), bereits bezüglich Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus dem sich die Legitimation ergeben könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément