7B_409/2025
Urteil vom 15. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2025 (UE250171-O/Z01).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung ist beim Obergericht zu stellen, bei dem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein diesbezügliches Gesuch gestellt und das Obergericht hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den von ihm angeführten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément