7B_418/2025
Urteil vom 16. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Vorladung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2025 (UH250007-O/U/HEI>BEE).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. Juni 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist bis zum 16. Juni 2025 nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Der erst am 24. Juni 2025 bezahlte Kostenvorschuss erweist sich als verspätet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde lediglich ihre Sichtweise dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier