Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 95 lit. a BGG; when the legal nature of a filing is objectively unclear, the authority must clarify the party's intent before treating it as an appeal and issuing a non-entry order. A filing directed to the deciding authority and confined to requesting a remedies notice does not, without further indicia, constitute an appellate submission. If the party later expressly states that no appeal was intended, the appellate proceedings become moot and are to be discontinued. In summary proceedings under Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, an obviously well-founded complaint may be granted, with annulment of the challenged decision and remand for procedural discontinuance.
7B_467/2025
Urteil vom 4. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung;
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. Mai 2025 (BKBES.2025.65).
A.________ beantragte mit Eingabe vom 14. April 2025 sinngemäss einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Solothurn-Lebern das Gesuch ab, ohne eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Richteramt Solothurn-Lebern; er erwarte umgehend eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Amtsgerichtspräsidentin Nicole Mattiello überwies das Schreiben am selben Tag zur Beurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese trat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nicht auf das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben ein. Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Mai 2025, beim Obergericht am 14. Mai 2025 eingegangen, teilte A.________ mit, dass es sich bei seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 nicht um eine Beschwerde handle. Vielmehr habe er das Richteramt Solothurn-Lebern lediglich aufgefordert, ihm die Verfügung vom 9. Mai 2025 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Obergericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 14. Mai 2025 den Parteien zu und wies A.________ daraufhin, dass in der Sache bereits ein Entscheid am 13. Mai 2025 ergangen und am selben Tag versandt worden sei.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Nichteintretensbeschluss vom 13. Mai 2025.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Vorinstanz ist auf ein von ihr als Beschwerde erachtetes Schreiben des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dieses materiell nicht behandelt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher grundsätzlich einzig die Frage, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist.
2.2. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 geht bei objektiver Betrachtung klar hervor, dass es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Gesuch handelt. Wortwörtlich schreibt er:
"Ihre Verfügung, von Mattiello, erwarte ich umgehend mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. (Verweis auf das rechtliche Gehör) ". Der Beschwerdeführer verlangte mithin eine Ergänzung der Verfügung vom 9. Mai 2025, nämlich die nachträgliche Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung. Hingegen enthält das Schreiben keine Auseinandersetzung mit der materiellen Begründung der Verfügung vom 9. Mai 2025. Ebenso fehlen über den Antrag auf Ergänzung mit einer Rechtsmittelbelehrung hinausgehende materielle Rügen oder Anträge. Aus dem Inhalt des Schreibens, das an das Richteramt Solothurn-Lebern - und damit an die verfügende Behörde - gerichtet war, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine sofortige gerichtliche Überprüfung angestrebt wird. In einem solchen Fall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, Rückfragen zu stellen beziehungsweise den Beschwerdeführer anzuhören, um zu klären, ob er tatsächlich eine Beschwerde erheben möchte, bevor sie rechtliche Schlüsse zieht.
Vorliegend bestand für die Vorinstanz jedenfalls kein Anlass, die Eingabe ohne weitere Abklärung als Beschwerde zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung einen Nichteintretensentscheid erliess, ist sie zu Unrecht nicht auf die Eingabe eingetreten, die ihrem objektiven Inhalt nach gar keine Beschwerde war. Der Entscheid betrifft somit einen Verfahrensgegenstand, der rechtlich nicht existierte. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zumindest auffordern müssen, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er tatsächlich Beschwerde erheben wolle. Dies ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der unter anderem auch die Pflicht zur Rückfrage umfasst, wenn die Rechtsnatur einer Eingabe unklar erscheint.
Der Nichteintretensentscheid stützt sich folglich auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung und verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet und ist im vereinfachten Verfahren gutzuheissen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Das Obergericht hat das Beschwerdeverfahren gestützt auf die zwischenzeitlich ergangene ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025, wonach es sich beim Schreiben vom 12. Mai 2025 nicht um eine Beschwerde gehandelt habe, als gegenstandslos abzuschreiben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 ist zur Behandlung an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es ist keine Entschädigung zuzusprechen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine solche beantragt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Verfahren abzuschreiben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier