7B_494/2025
Urteil vom 24. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Mai 2025
(2N 25 56/2U 25 20).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 trat das Kantonsgericht Luzern nicht ein auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Wiederherstellung der Frist zur Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 22. August 2024 - auf welche mangels Nichtleistung der Sicherheit bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 nicht eingetreten worden war. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht, da sie auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt bleibt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément