7B_506/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, vom 2. Juni 2025 (SST.2025.131).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2025 betreffend Gesuch um Wechsel amtliche Verteidigung.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2025 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. Juli 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.
2.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, und B.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn