Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren setzt einen durch den angefochtenen Entscheid berührten Zivilanspruch voraus. Fehlt ein solcher Anspruch oder wird er nicht in genügender Weise dargetan, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift hat sich sodann mit den Eintretensvoraussetzungen substantiiert auseinanderzusetzen; unterbleibt dies, ist die Begründungsanforderung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. In Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Begründungsmängel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden; die Entscheidbegründung darf sich auf einen kurzen Nichteintretensgrund beschränken (Art. 108 Abs. 3 BGG).
7B_506/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. März 2026 (BK 25 281).
Mit Beschluss vom 18. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2026 (persönliche Übergabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe ist zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde vom 21. April 2026 ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 1 Abs. 1 lit. e und f i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32]), offensichtlich unzulässig. Unbesehen davon äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu einem mutmasslichen Zivilanspruch i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen), womit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. zufolge offensichtlichen Fehlens einer hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément