Art. 42(2), 106(2) and 108(1)(b) BGG; admissibility of a federal appeal in criminal matters. The appellant must set out, in a reasoned manner, why the challenged decision violates federal law and, where standing depends on it, must substantiate a civil claim within the meaning of Art. 81(1)(b)(5) BGG. Allegations that were not raised through the available cantonal remedies, in particular a complaint of bias requiring prior review by the competent cantonal appeal authority under Art. 59(1)(b) StPO and Art. 80(1) BGG, are inadmissible before the Federal Supreme Court. Where the appeal is manifestly doomed to fail, free legal aid under Art. 64(1) BGG must be refused. Costs are allocated under Art. 66(1) BGG, with account taken of the parties' financial circumstances under Art. 65(2) BGG.
7B_533/2025
Urteil vom 24. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 2. Juni 2025 (UE250030-O/U/HEI>BEE).
Mit Verfügung und Beschluss vom 2. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus dem sich die Sachlegitimation ergeben könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Betreffend die vom Beschwerdeführer unterstellte mutmassliche Befangenheit von Staatsanwältin Arce unter anderem, da sie in einer Nachbargemeinde aufgewachsen sei und ungefähr denselben Jahrgang wie er habe - ist auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen (Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz) und zu erkennen, dass diesbezüglich der kantonale Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft wurde und diese Rüge daher vor Bundesgericht nicht mehr zu hören ist (Art. 80 Abs. 1 BGG; dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément