Art. 80 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn das Anfechtungsobjekt auf den kantonalen Entscheid beschränkt ist, der Beschwerdeführer jedoch nur andere, vom angefochtenen Entscheid nicht erfasste Begehren stellt und sich mit der tragenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt. Unzulässige oder bloss appellatorische Vorbringen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; auf ungenügend begründete Rügen wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Bei Nichteintreten trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
7B_538/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 12. Mai 2025 (502 2025 59).
Am 5. November 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Wuchers und Hausfriedensbruchs. Hintergrund der Strafanzeige waren Streitigkeiten rund um die Miete einer Liegenschaft in U.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg nahm mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das Strafverfahren wegen Wuchers nicht anhand. Gleichzeitig erliess sie einen Strafbefehl gegen B.________ wegen Hausfriedensbruchs.
Gegen die Nichtanhandnahme erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2025 ab.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einzig, dass der Beschuldigte ihm Fr. 22'000.-- Schadenersatz für Arbeiten und Reparaturen sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen habe. Weitere Rechtsbegehren trägt er nicht vor.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist jedoch allein das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher nur die von der Vorinstanz behandelt Frage sein, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Wuchers zu Recht nicht anhand genommen hat. Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer weder einen konkreten Antrag, noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander. Dies wäre jedoch notwendig, damit eine Beschwerde an das Bundesgericht die gesetzlichen Begründungsanforderungen wahrt und entsprechend zulässig ist (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter und potenzieller Privatkläger überhaupt nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert wäre.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger