Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; recusal complaints must specifically attack the reasoning of the cantonal decision, otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter. Appellatory criticism and abstract assertions of bias or discrimination do not satisfy the pleading burden. A merely alleged incorrect summary penalty order does not, by itself, constitute a recusal ground under Art. 56 StPO; a hearing violation is excluded where the party could state its position, reply to submissions, and the authority addressed the arguments. Manifestly unfounded complaints may be disposed of in summary procedure with costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_549/2025
Urteil vom 5. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Präsident Abrecht,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Roland Hüsler,
Staatsanwaltschaft Abteilung 2,
Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2025 (2P 25 2).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2025 betreffend Ausstand des fallführenden Staatsanwalts Roland Hüsler.
Das Bundesgericht hat die Vorakten beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das vom Beschwerdeführer gegen den fallführenden Staatsanwalt erhobene Ausstandsgesuch vom 8. April 2025. Alle Rügen und Verfahrensanträge, die darüber hinaus gehen - dies betrifft namentlich sämtliche Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen den Strafbefehl vom 1. April 2025 richtet, mit welchem er wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt wurde - erweisen sich daher als unzulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert dar, weshalb in Bezug auf den fallführenden Staatsanwalt keiner der in Art. 56 lit. a-f StPO normierten Ausstandsgründe erfüllt ist. Namentlich hält sie fest, alleine gestützt auf den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich der fallführende Staatsanwalt im Rahmen der Strafuntersuchung von rassistischen Motiven habe leiten lassen. Auch stelle der Erlass eines Strafbefehls, selbst wenn sich dieser später als falsch herausstellen sollte, hinsichtlich des fallführenden Staatsanwalts keinen krassen und damit einen Ausstand begründenden Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO dar.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage abstrakt aus seiner Sicht und wirft dem fallführenden Staatsanwalt vor, er habe ihn wegen seiner Herkunft diskriminiert und den Sachverhalt nicht mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend zu machen scheint, da er seine Argumente nicht habe ins Verfahren einbringen können, sind seine Rügen zudem haltlos. Einerseits konnte er seinen Standpunkt im Rahmen des Ausstandsgesuchs darlegen. Andererseits replizierte er gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) auf die Stellungnahme des fallführenden Staatsanwalts. Sodann zeigt die angefochtene Verfügung, dass sich die Vorinstanz einlässlich mit seinen Rügen auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit offenkundig nicht vor. Dass der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, begründet gleichermassen keine Gehörsverletzung.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn