Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung und qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen nicht sachbezogen auseinandersetzt und bloss Normen oder verfassungsrechtliche Garantien anruft. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür in der Sachverhaltsanfechtung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
7B_560/2025
Urteil vom 29. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2025 (470 24 278).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen C.A.________ geführte Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Dagegen erhoben B.A.________ sowie A.A.________, vertreten durch ihre Mutter B.A.________, Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. Mai 2025 je nicht eintrat.
B.A.________ sowie A.A.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
3.1. Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde von B.A.________ damit, dass diese in ihrer Stellung als Angehörige von A.A.________ keine Zivilansprüche substanziiert glaubhaft gemacht habe. Ihr komme keine Privatklägereigenschaft und demzufolge auch keine Parteistellung im Beschwerdeverfahren zu. Was die von B.A.________ im Namen von A.A.________ eingereichte kantonale Beschwerde betrifft, erwägt die Vorinstanz, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ habe mit Entscheid vom 12. September 2024 festgestellt, dass zufolge Interessenskollision gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB die Vertretungsmacht beider Eltern von A.A.________ hinsichtlich des Strafverfahrens von Gesetzes wegen entfalle. Die KESB U.________ habe Advokatin D.________ als Prozessbeiständin von A.A.________ für das Strafverfahren ernannt, wobei die Prozessbeiständin auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet habe. Zufolge fehlender Vertretungsbefugnis sei auf die von ihrer Mutter eingereichte Beschwerde von A.A.________ nicht einzutreten.
Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, ihr komme keine Zuständigkeit zur Aufhebung eines Entscheids einer Kindesschutzbehörde zu, soweit die Beschwerdeführerinnen begehrten, es sei der Entscheid der KESB U.________, wonach A.A.________ mit niemandem über die Ereignisse reden dürfe, aufzuheben. Schliesslich liege auch kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vor: B.A.________ sei kein Anspruch auf Zustellung der Einstellungsverfügung zugekommen, weshalb die Staatsanwaltschaft ihr diese zu Recht nicht eröffnet habe.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich auseinander. Soweit sie sich überhaupt auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand beziehen, ergibt sich aus ihrer Beschwerde auch nicht, was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die blosse Anrufung von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für die unsubstanziierte Behauptung, A.A.________'s Interessen seien (im Straf- beziehungsweise kantonalen Beschwerdeverfahren) "faktisch überhaupt nicht mehr vertreten" gewesen. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler