Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissible complaints to the Federal Court. A complaint must, in a reasoned manner and with reference to the contested decision, address the ratio decidendi and show which federal law provisions were violated. Mere repetition of one's own factual or legal view is insufficient. If the reasoning requirement is not met, the Court may refuse to enter in simplified proceedings, with only a brief statement of the inadmissibility ground (Art. 108 Abs. 3 BGG). Where the complaint is manifestly hopeless, legal aid is to be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7B_590/2025, 7B_701/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 (UV250004-O/U/GRO>BEE und UV250004-O/Z1).
Mit zwei Verfügungen vom 19. Mai 2025 und vom 24. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung ein bzw. wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2025 (Verfahren 7B_590/2025) und mit Beschwerde vom 20. Juli 2025 (Verfahren 7B_701/2025) an das Bundesgericht.
Die beiden Beschwerden beziehen sich auf denselben Sachverhalt und werfen zwar nicht die gleichen, in der vorliegenden Konstellation aber doch miteinander verknüpfte Rechtsfragen auf. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz in den Verfügungen auseinander. Hinsichtlich der Verfügung vom 24. Juni 2025 (Verfahren 7B_701/2025) bringt sie einzig vor, ihr sei als juristischer Laie nicht bewusst gewesen, dass keine Wiedererwägung vorgesehen sei. Da sie mittellos sei, ersuche sie das Bundesgericht um Erlass der vorinstanzlich auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 500.--. Diese Ausführungen genügen indes den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dasselbe hat auch für die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2025 (Verfahren 7B_590/2025) zu gelten. Die Beschwerdeführerin legt einzig ihre Sichtweise dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Insgesamt fehlt es den beiden Beschwerden an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den angefochtenen Verfügungen und damit an einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Verfahren 7B_590/2025 und 7B_701/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier