Appeal inadmissible over nullity of auction award

7B.60/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung07.05.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the debtor's appeal against a supervisory decision that had declared void an auction award for failure to respect a tenant's statutory pre-emption right. It held that the appellant did not properly challenge the ex officio nullity review and that his objections concerning the agricultural nature of the parcels, the pre-emption right, and the alleged disregard of a recourse were not cognizable in this debt-enforcement complaint. The court stated that such issues belonged to the land-law remedy or other proceedings. No costs were imposed and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 22 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 ff. SchKG: the supervisory authorities must examine nullity ex officio, but an appeal is inadmissible where the appellant does not specifically address the challenged reasoning. Substantive objections concerning the agricultural character of auctioned parcels, the existence and exercise of a statutory pre-emption right, and related land-law questions fall outside the scope of the debt-enforcement complaint and must be pursued through the special remedies provided by the land-law statute or before the civil courts. Alleged violations of the right to be heard cannot be reviewed in this procedure where they require another form of appeal. The complaint is therefore not entered into; the proceeding is generally free of charge and no party indemnity is due (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.60/2004 /bnm

Urteil vom 7. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft des B.________ lagen die Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnisse betreffend die Liegenschaften Grundbuchblatt X.________ Nrn. yyy und zzz vom 4. bis 14. August 2003 auf und traten unangefochten in Kraft. Die Steigerungsobjekte sind dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) unterstellt. An der öffentlichen Steigerung vom 28. August 2003 wurden diese A.________, dem Sohn des Erblassers, zugeschlagen.
1.2 Mit Schreiben vom 5. September 2003 wandte sich C.________ sowohl an die Dienststelle X.________ als auch an den Regierungsstatthalter von X.________ und bat um Klärung, weshalb sein Vorkaufsrecht nachrangig behandelt worden sei. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern erfuhr erst am 19. Dezember 2003 von der Sache, nachdem ihr eine Verfügung des Regierungsstatthalteramtes X.________ vom 16. Dezember 2003 eröffnet worden war. Sie befand mit Entscheid vom 11. März 2004:

  1. "In der Grundstücksteigerung X.________-Gbbl. Nrn. zzz und yyy des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle X.________ vom 28. August 2003 wird von Amtes wegen die Nichtigkeit der Zuschlagserklärung festgestellt und die Dienststelle X.________ wird angewiesen, die Steigerung zu wiederholen.
    .. ...."
    1.3 Mit Eingabe vom 5. April 2004 hat A.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde eingereicht und beantragt dessen Aufhebung unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
    2.
    2.1 Die Vorinstanz führt (zusammengefasst) aus, gemäss Art. 60a Abs. 1 VZG könnten gesetzliche Vorkaufsrechte nur an der Steigerung selbst und zu den selben Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Steigerer zugeschlagen werde, ausgeübt werden. Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes habe der Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen sei, bleibe der Meistbietende an sein Angebot gebunden (Abs. 3). Die Berechtigten gesetzlicher Vorkaufsrechte (Art. 682 ZGB; Art. 42 ff. BGBB), welche auch bei Verwertungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ausgeübt werden könnten (Art. 681 Abs. 1 ZGB), gälten nicht als Verfahrensbeteiligte, bevor sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben könnten. Erst nach Eröffnung der Möglichkeit, ihr Recht anlässlich der Verwertung auszuüben, würden die genannten Personen formell in das Verfahren einbezogen. Die Rechtsprechung nehme daher einen Nichtigkeitsgrund an, falls eine Verwertung unter Verletzung der Rechte von Berechtigten gesetzlicher Vorkaufsrechte stattfinde (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 58, 68 und 78 zu Art. 22 SchKG; BGE 51 III 166 ff.).
    Die Aufsichtsbehörde fährt fort, vorliegend sei aktenkundig, dass der Gantleiter das an sich gebotene Vorgehen nach Art. 60a Abs. 3 VZG unterlassen habe. Im Endeffekt sei es dem Pächter somit verwehrt geblieben, sein geltend gemachtes Vorkaufsrecht im förmlich dafür vorgesehenen Rahmen auszuüben. Diese Verletzung von Rechten des vorkaufsberechtigten Pächters führe nach dem Gesagten zur Nichtigkeit des Zuschlages.
    2.2 Ohne sich mit diesen zutreffenden Erwägungen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen, bringt der Beschwerdeführer folgendes vor:
    2.2.1 Das Schreiben von C.________ vom 5. September 2003 sei keine Beschwerde im Rechtssinne gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen haben (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan. Auf die Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.
    2.2.2 Bei den zur Versteigerung gelangten Parzellen yyy und zzz handle es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BGBB, denn diese bestünden vorwiegend aus Wald; und die Anwendung von Art. 47 BGBB sei nicht erfüllt, da C.________ nicht dargetan habe, dass er die beiden Grundstücke selber bewirtschaften wolle. Zudem bestehe kein Vorkaufsrecht des Pächters. Auf diese Einwände kann nicht eingetreten werden, da diese Rechtsfragen auf dem Beschwerdeweg nach Art. 80 ff. BGBB (BGE 129 III 693 E. 3) bzw. vom Zivilrichter und nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 ff. SchKG zu prüfen sind (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.267/1996 vom 4. April 1997, E. 3).
    Ebenfalls nicht gehört werden kann der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe den Rekurs des Beschwerdeführers an die Volkswirtschaftsdirektion nicht beachtet. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).
    2.2.3 Auch nicht eingetreten werden kann auf das weitere Vorbringen, die Nichtbeachtung des Vorkaufsrechts des Pächters stelle keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 22 SchKG dar, denn der Beschwerdeführer setzt sich - wie erwähnt - mit den vorstehenden (E. 2.1 hiervor) und zutreffenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde in keiner Weise auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).
    3.
    Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

auction awardnullitypre-emption rightdebt enforcementagricultural landinadmissibilityex officio review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority had to declare the auction award void ex officio.

Extrahierter Entscheid

Yes, supervisory authorities must examine and declare nullity on their own motion under debt enforcement law.

Extrahierte Begründung

The appellant did not substantiate a federal-law violation against the authority's ex officio nullity review, so the complaint could not be heard.

Kernrechtsfrage

Whether objections concerning the parcels' agricultural character and the tenant's pre-emption right could be examined in this appeal route.

Extrahierter Entscheid

No, those questions belong to the remedy under the land law statute or to the civil court, not to a debt-enforcement complaint.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court held that these substantive land-law questions were outside the scope of review under the complaint provisions of the debt enforcement act.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged failure to consider the appellant's administrative recourse could be raised here.

Extrahierter Entscheid

No, that was in substance a constitutional-right complaint that would have required a different remedy.

Extrahierte Begründung

The argument amounted to an alleged denial of the right to be heard and therefore could not be reviewed in this proceeding.

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