7B_617/2025
Urteil vom 9. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juni 2025 (UE250125-O/U/HEI>MUL).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. März 2025 nicht ein, da er die Prozesskaution nicht fristgerecht bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach er keine relevanten Unterlagen eingereicht habe, welche die Rechtzeitigkeit seiner Zahlung zumindest glaubhaft machen würden. Auch vor Bundesgericht belässt es der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, die Verfügung mit der Fristansetzung zur Bezahlung der Prozesskaution sei nicht ihm persönlich, sondern seiner Untermieterin zugestellt worden. Einen entsprechenden Beweis hierfür reicht er jedoch nicht ein. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre respektive beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier